Geldstrafe
§ 8.
(1) Wer eine der in § 7 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 2, 3 oder 5 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 10 000 zu bestrafen.
(2) Wer eine der in § 7 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 20 000 zu bestrafen.
(3) Wer eine der in § 7 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder Abs. 3 Z 4 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 100 000 zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
20012941
Dokumentnummer
NOR40270994
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)