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§ 8 DZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2025

Geldstrafe

§ 8.

(1) Wer eine der in § 7 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 2, 3 oder 5 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 10 000 zu bestrafen.

(2) Wer eine der in § 7 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 20 000 zu bestrafen.

(3) Wer eine der in § 7 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder Abs. 3 Z 4 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 100 000 zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

20012941

Dokumentnummer

NOR40270994

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