Strafbestimmungen
§ 7.
(1) Wer als natürliche Person oder als Verantwortlicher gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten oder einer datenaltruistischen Organisation, der bzw. dem das Recht auf Weiterverwendung nicht personenbezogener Daten gewährt wurde,
- 1. Daten in Drittländer überträgt, die nicht die Anforderungen des Art. 5 Abs. 14 DGA erfüllen oder
- 2. die Verpflichtungen des Art. 31 DGA nicht einhält,
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 8 zu bestrafen.
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten,
- 1. den Mitteilungspflichten nach Art. 11 DGA nicht nachkommt oder
- 2. die Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten gemäß Art. 12 DGA nicht einhält,
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 8 zu bestrafen.
(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer anerkannten datenaltruistischen Organisation
- 1. die gemäß Art. 18 DGA geltenden Anforderungen nicht einhält oder
- 2. nicht oder nicht vollständig die in Art. 20 Abs. 1 der DGA genannten Aufzeichnungen führt oder
- 3. keinen oder keinen vollständigen jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Art. 20 Abs. 2 DGA erstellt und an die zuständige Behörde (§ 3) übermittelt oder
- 4. die besonderen Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und von Dateninhabern im Hinblick auf ihre Daten gemäß Art. 21 DGA, wenn nicht ohnedies gemäß DSGVO geahndet, nicht einhält oder
- 5. gegen das von der Europäischen Kommission erlassene Regelwerk gemäß Art. 22 DGA verstößt,
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 8 zu bestrafen.
(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden.
(5) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(6) In einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem Strafen gemäß Abs. 1 bis 3 zu verhängen sind, hat die zuständige Behörde (§ 3) Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, geltend zu machen.
(7) Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen erklärt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
20012941
Dokumentnummer
NOR40270993
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