Auslagen
§ 8.
Soweit bei Maßnahmen der amtlichen Überwachung, wie insbesondere Probeziehung, Probeprüfung und Anfertigung von Kopien Auslagen entstehen, sind diese vom Lagerhalter oder Antragsteller zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10007593
Dokumentnummer
NOR40090189
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