Sport
§ 8.
(1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 1a zulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht bei der Sportausübung. Bei der Ausübung von Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, im Rahmen von Vereinen oder auf nicht öffentlichen Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 hat der Verein oder der Betreiber der Sportstätte ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Dieses COVID-19-Präventionskonzept hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:
- 1. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern,
- 2. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
- 3. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
- 4. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
- Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.
(3) Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.
(4) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 3 hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:
- 1. Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
- 2. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
- 3. Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
- 4. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
- 5. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
- 6. Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
- 7. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
- 8. bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
(5) Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, sind Sportstätten gleichgestellt.
(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 231/2020)
Schlagworte
Trainingsbetrieb, Trainingszeit, Trainingsinfrastruktur, Hygieneplan
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020
Gesetzesnummer
20011162
Dokumentnummer
NOR40226395
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