§ 8 COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.2020

Sport

§ 8.

(1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zulässig. Für Freiluftbereiche von Sportstätten gilt § 1 Abs. 1.

(2) Bei der Sportausübung auf Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Dieser Abstand kann kurzfristig unterschritten werden.

(3) Bei der Sportausübung durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, kann der Abstand von zwei Metern unterschritten werden, wenn ein verantwortlicher Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos ausgearbeitet hat und der dessen Einhaltung laufend kontrolliert. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass Sportler, Betreuer und Trainer SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer ist in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.

(4) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 3 hat zumindest folgende Themen zu beinhalten:

  1. 1. Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
  2. 2. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
  3. 3. Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
  4. 4. Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
  5. 5. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
  6. 6. Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
  7. 7. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
  8. 8. bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.

(5) Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, sind Sportstätten gleichgestellt. Bei der Sportausübung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.

(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 231/2020)

Schlagworte

Trainingsbetrieb, Trainingszeit, Trainingsinfrastruktur, Hygieneplan

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40223835

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