Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft, jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1994.
Beziehungen zu Drittländern
§ 8.
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten mitzuteilen:
- 1. Jede Konzessionserteilung gemäß § 4; wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Unternehmen, die ausländische Kreditinstitute sind, die Konzession erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe zusätzlich anzugeben;
- 2. jeden Erwerb einer Beteiligung an einem in Österreich zugelassenen Kreditinstitut durch ein ausländisches Kreditinstitut, durch den das Kreditinstitut zu einem Tochterunternehmen dieses ausländischen Kreditinstitutes wird;
- 3. Schwierigkeiten, auf die ein österreichisches Kreditinstitut bei der Niederlassung oder bei der Ausübung von Bankgeschäften in einem Drittland stößt;
- 4. jeden Entzug der Konzession gemäß § 6.
(2) Benachteiligt ein Drittland österreichische Kreditinstitute gegenüber Kreditinstituten im Sinne von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG , die in einem EG-Mitgliedstaat ihren Sitz haben, bei der Konzessionsvergabe oder durch sonstige behördliche Maßnahmen, so kann der Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung dieser Diskriminierung mittels Verordnung feststellen, daß ausländische Kreditinstitute des betreffenden Drittlandes, die eine Zulassung in einem EG-Mitgliedstaat erhalten, nicht berechtigt sind, die Bestimmungen über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in Österreich in Anspruch zu nehmen; dies hat er gleichzeitig der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten mitzuteilen.
(3) Faßt die EG-Kommission einen Beschluß im Sinne des Art. 9 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG und beschränkt oder setzt der Bundesminister für Finanzen trotz dieses Beschlusses seine Entscheidung über zum Zeitpunkt des Beschlusses eingebrachte oder künftige Anträge auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 oder über den Erwerb von Beteiligungen direkter oder indirekter, dem Recht des betreffenden Drittlandes unterliegenden Mutterunternehmen nicht aus, so dürfen die betroffenen Kreditinstitute die Bestimmungen über die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nur in Anspruch nehmen, sofern die einzelnen Mitgliedstaaten dies vorsehen.
(4) Die Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit Abs. 2 und 3 gelten nicht für solche Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen, die bereits im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen sind.
(5) Suchen ein Tochterunternehmen oder eine Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes um Erteilung einer Konzession an oder melden sie die Absicht eines Erwerbes im Sinne des Abs. 6 Z 2, so hat der Bundesminister für Finanzen die Konzession zu versagen oder Einspruch zu erheben, wenn
- 1. auf Grund der gesetzlichen Vorschriften im betreffenden Drittland die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Österreich nicht gewährleistet ist oder
- 2. die Erteilung einer Konzession an ein Tochterunternehmen oder eine Zweigstelle eines österreichischen Kreditinstitutes im betreffenden Drittland nicht unter vergleichbaren Voraussetzungen gewährt wird oder
- 3. die Erteilung der Konzession oder der Erwerb im Sinne des Abs. 6 Z 2 nicht dem volkswirtschaftlichen Interesse entspricht.
(6) Trifft die EG-Kommission eine Feststellung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 89/646/EWG , so hat der Bundesminister für Finanzen der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten auf Verlangen mitzuteilen:
- 1. Jeden Antrag auf Konzessionserteilung eines Unternehmens mit mindestens einem Mutterunternehmen, das ein Kreditinstitut des betreffenden Drittlandes ist;
- 2. jede ihm nach Art. 11 der Richtlinie 89/646/EWG gemeldete Absicht des Erwerbes einer Beteiligung an einem in Österreich zugelassenen Kreditinstitut durch ein solches Unternehmen, dessen Tochterunternehmen dieses Kreditinstitut durch den Erwerb würde.
(7) Die Mitteilungspflicht nach Abs. 2 besteht nicht mehr, sobald mit dem in Abs. 3 und 6 genannten Drittland ein Abkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Richtlinie 89/646/EWG geschlossen wurde oder wenn die in Art. 9 Abs. 4 zweiter und dritter Unterabsatz der Richtlinie 89/646/EWG genannten Maßnahmen nicht mehr zur Anwendung kommen.
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