Beziehungen zu Drittländern
§ 8.
(1) (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
(2) (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
(3) (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
(4) (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
(5) Suchen ein Tochterunternehmen oder eine Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes um Erteilung einer Konzession an oder melden sie die Absicht eines Erwerbes im Sinne des Abs. 6 Z 2, so hat der Bundesminister für Finanzen die Konzession zu versagen oder Einspruch zu erheben, wenn
- 1. auf Grund der gesetzlichen Vorschriften im betreffenden Drittland die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Österreich nicht gewährleistet ist oder
- 2. die Erteilung einer Konzession an ein Tochterunternehmen oder eine Zweigstelle eines österreichischen Kreditinstitutes im betreffenden Drittland nicht unter vergleichbaren Voraussetzungen gewährt wird oder
- 3. die Erteilung der Konzession oder der Erwerb im Sinne des Abs. 6 Z 2 nicht dem volkswirtschaftlichen Interesse entspricht.
(6) (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
(7) (Anm.: tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft)
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