§ 8 BWG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2011

Konzessionsmitteilungen

§ 8.

Die FMA hat mitzuteilen:

  1. 1. der Europäischen Kommission und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 )
  1. a) die Konzessionsvoraussetzungen und
  2. b) jeden Konzessionsentzug gemäß § 6 unter der Angabe der Gründe
  1. 2. jede Konzessionserteilung gemäß § 4 und
  2. 3. der Europäischen Kommission, der EBA und dem Europäischen Bankenausschuss (EBC) die Zulassung von Zweigstellen, die Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland erteilt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)