§ 8 BiozidG-AltwirkstoffV

Alte FassungIn Kraft seit 03.10.2008

Alte Wirkstoffe, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen

§ 8.

(1) Es wird festgestellt, dass Wirkstoffe, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt sind, als solche und in Biozid-Produkten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Es wird festgestellt, dass jene alten Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG , ABl. Nr. L 228 vom 08.09.2000 S. 6 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 über eine zusätzliche Frist für die Notifizierung bestimmter Wirkstoffe, die zur Verwendung in Biozid-Produkten bereits in Verkehr waren, ABl. Nr. L 258 vom 26.09.2002 S. 15, notifiziert worden sind, jedoch nicht in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen worden sind und die

  1. 1. in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe, die im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG untersucht werden, ABl. Nr. L 216 vom 21.08.2007 S. 17 oder
  2. 2. in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme von Guazatintriacetat in Anhang I, I A oder I B der Richtlinie 98/8/EG , ABl. Nr. L 230 vom 01.09.2007 S. 18

    aufgeführt sind, als solche und in Biozid-Produkten, die zu den in den jeweiligen Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften angeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen gehören, nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Entscheidung nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.

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