§ 8 BiozidG-AltwirkstoffV

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.2012

Alte Wirkstoffe, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen

§ 8.

(1) Es wird festgestellt, dass Wirkstoffe, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt sind, als solche und in Biozid-Produkten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Es wird festgestellt, dass jene alten Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG , ABl. Nr. L 228 vom 08.09.2000 S. 6 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 über eine zusätzliche Frist für die Notifizierung bestimmter Wirkstoffe, die zur Verwendung in Biozid-Produkten bereits in Verkehr waren, ABl. Nr. L 258 vom 26.09.2002 S. 15, notifiziert worden sind, jedoch nicht in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen worden sind und die

  1. 1. in der Entscheidung über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe, die im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG untersucht werden, ABl. Nr. L 216 vom 21.08.2007 S. 17,
  2. 2. in der Entscheidung über die Nichtaufnahme von Guazatintriacetat in Anhang I, I A oder I B der Richtlinie 98/8/EG , ABl. Nr. L 230 vom 01.09.2007 S. 18,
  3. 3. in der Entscheidung über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2008/681/EG ), ABl. Nr. L 222 vom 20.08.2008 S. 7,
  4. 4. in der Entscheidung über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2008/809/EG ), ABl. Nr. L 281 vom 24.10.2008 S. 16,
  5. 5. in der Entscheidung über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2009/322/EG ), ABl. Nr. L 95 vom 09.04.2009 S. 44,
  6. 6. in der Entscheidung über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2009/324/EG ), ABl. Nr. L 96 vom 15.04.2009 S. 37,
  7. 7. im Beschluss über die Nichtaufnahme von Diazinon in Anhang I, IA oder IB der Richtline 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2010/71/EU ), ABl. Nr. L 36 vom 09.02.2010 S. 34,
  8. 8. im Beschluss über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2010/72/EU ), ABl Nr. L 36 vom 09.02.2010 S. 36,
  9. 9. im Beschluss über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2010/675/EU ), ABl. Nr. L 291 vom 09.11.2010 S. 47,
  10. 1 0.im Beschluss der Kommission vom 1. Juli 2011 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2011/391/EU ), ABl. Nr. L 175 vom 02.07.2011 S. 28,
  11. 11. im Beschluss der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Nichtaufnahme von Flufenoxuron in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten für die Produktart 18 (2012/77/EU ), ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2012 S. 47 oder
  12. 12. im Beschluss der Kommission vom 9. Februar 2012 über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2012/78/EU ), ABl. Nr. L 38 vom 11.02.2012 S. 48
  1. aufgef ührt sind, als solche und in Biozid-Produkten, die zu den in den jeweiligen Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Kommission angeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen gehören, nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Entscheidung oder des jeweiligen Beschlusses nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, es sei denn, dass in der jeweiligen Entscheidung oder im jeweiligen Beschluss eine andere Befristung des Inverkehrbringens vorgesehen ist. Wenn in der jeweiligen Entscheidung oder im jeweiligen Beschluss dem Inverkehrbringen für die angeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen eigens Fristen gesetzt sind, so gelten diese Befristungen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 199/2012

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20006028

Dokumentnummer

NOR40140329

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)