§ 8 BiozidG-AltwirkstoffV

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.2009

Alte Wirkstoffe, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen

§ 8.

(1) Es wird festgestellt, dass Wirkstoffe, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt sind, als solche und in Biozid-Produkten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Es wird festgestellt, dass jene alten Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG , ABl. Nr. L 228 vom 08.09.2000 S. 6 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 über eine zusätzliche Frist für die Notifizierung bestimmter Wirkstoffe, die zur Verwendung in Biozid-Produkten bereits in Verkehr waren, ABl. Nr. L 258 vom 26.09.2002 S. 15, notifiziert worden sind, jedoch nicht in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen worden sind und die

  1. 1. in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe, die im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG untersucht werden, ABl. Nr.L216 vom 21.08.2007S. 17,
  2. 2. in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme von Guazatintriacetat in Anhang I, I A oder I B der Richtlinie 98/8/EG , ABl. Nr.L230 vom 01.09.2007S. 18,
  3. 3. in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2008/681/EG ), ABl. Nr.L222 vom 20.08.2008S. 7,
  4. 4. in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2008/809/EG ), ABl. Nr.L281 vom 24.10.2008S. 16,
  5. 5. in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2009/322/EG ), ABl. Nr.L95 vom 09.04.2009S. 44 oder
  6. 6. in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2009/324/EG ), ABl. Nr.L96 vom 15.04.2009S. 37

    aufgeführt sind, als solche und in Biozid-Produkten, die zu den in den jeweiligen Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften angeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen gehören, nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Entscheidung nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)