Steuerschuldner
§ 8.
Steuerschuldner ist
- 1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;
- 2. in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;
- 3. in den Fällen des § 7 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem das Bier bestimmungswidrig verwendet, aus dem das Bier weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Bier zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;
- 4. in den Fällen des § 7 Abs. 5 der Zollschuldner.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022
Gesetzesnummer
10004874
Dokumentnummer
NOR12055310
alte Dokumentnummer
N3199657184J
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