§ 8 BierStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Steuerschuldner

§ 8.

Steuerschuldner ist

  1. 1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;
  2. 2. in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;
  3. 3. in den Fällen des § 7 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem das Bier bestimmungswidrig verwendet, aus dem das Bier weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden oder derjenige, der das steuerfrei bezogene Bier zu einem nicht begünstigten Zweck abgibt oder verwendet;
  4. 4. in den Fällen des § 7 Abs. 5 der Zollschuldner.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR12055310

alte Dokumentnummer

N3199657184J

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