Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 46 Abs. 1).
Steuerschuldner
§ 8.
Steuerschuldner ist
- 1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;
- 2. in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;
- 3. in den Fällen des § 7 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem das Bier bestimmungswidrig verwendet, aus dem das Bier weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2022
Gesetzesnummer
10004874
Dokumentnummer
NOR12053240
alte Dokumentnummer
N3199423416L
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