§ 8 BierStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 46 Abs. 1).

Steuerschuldner

§ 8.

Steuerschuldner ist

  1. 1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 der Inhaber des Steuerlagers;
  2. 2. in den Fällen des § 7 Abs. 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes;
  3. 3. in den Fällen des § 7 Abs. 3 der Inhaber des Betriebes, in dem das Bier bestimmungswidrig verwendet, aus dem das Bier weggebracht wurde oder in dem die Fehlmengen festgestellt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR12053240

alte Dokumentnummer

N3199423416L

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