§ 8 B-KJHG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 und 5 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019 und die Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I Nr. 106/2019

Datenverarbeitung

§ 8.

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne des 2. Hauptstücks erbringen, sowie Adoptivwerbern und -werberinnen zur Eignungsbeurteilung und Aufsicht zu verarbeiten:

  1. 1. hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, berufliche Qualifikation, Staatsangehörigkeit, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
  2. 2. hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, sowie Personen, die mit Pflegepersonen im Sinne des § 18 sowie Adoptivwerbern und -werberinnen nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: personenbezogene Daten gemäß Z 1, personenbezogene Daten den Gesundheitszustand betreffend, strafrechtliche Verurteilungen, personenbezogene Daten über die Eignung als Betreuungsperson;
  3. 3. hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, berufliche Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
  4. 4. personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne des 2. Hauptstücks erbringen, zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verarbeiten:

  1. 1. hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, berufliche Qualifikation sowie dienst- und besoldungsrechtliche Stellung;
  2. 2. hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung;
  3. 3. Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen, Angaben über Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen.

(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung und Aufsicht Sonderauskünfte gemäß § 9a StrRegG in Bezug auf natürliche Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung im Sinne des 2. Hauptstücks unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, sowie Adoptivwerber und –werberinnen bei der Bundespolizeidirektion Wien einzuholen und die Daten zu verarbeiten.

(4) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitet werden, dürfen nur zu den in Abs. 1 und 2 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger und Gerichte übermittelt werden.

(5) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Darüber hinaus kann die Landesgesetzgebung Mindest- und Höchstfristen zur Löschung der einzelnen Datenarten festlegen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Schlagworte

Adoptivwerberin, Kinderhilfeträger, Mindestfrist

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019

Gesetzesnummer

20008375

Dokumentnummer

NOR40203023

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