Datenverwendung
§ 8.
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne des 2. Hauptstücks erbringen, sowie Adoptivwerbern und -werberinnen zur Eignungsbeurteilung und Aufsicht zu verwenden:
- 1. hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, berufliche Qualifikation, Staatsangehörigkeit, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
- 2. hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, sowie Personen, die mit Pflegepersonen im Sinne des § 18 sowie Adoptivwerbern und -werberinnen nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: Daten gemäß Z 1, Daten den Gesundheitszustand betreffend, strafrechtliche Verurteilungen, Daten über die Eignung als Betreuungsperson;
- 3. hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, berufliche Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
- 4. Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne des 2. Hauptstücks erbringen, zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verwenden:
- 1. hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, berufliche Qualifikation sowie dienst- und besoldungsrechtliche Stellung;
- 2. hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, e-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung;
- 3. Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen, Angaben über Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung und Aufsicht Sonderauskünfte gemäß § 9a StrRegG in Bezug auf natürliche Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung im Sinne des 2. Hauptstücks unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, sowie Adoptivwerber und –werberinnen bei der Bundespolizeidirektion Wien einzuholen und die Daten zu verwenden.
(4) Daten, die gemäß Abs. 1 und 2 verwendet werden, dürfen nur zu den in Abs. 1 und 2 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger und Gerichte übermittelt werden.
(5) Die verarbeiteten Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Darüber hinaus kann die Landesgesetzgebung Mindest- und Höchstfristen zur Löschung der einzelnen Datenarten festlegen.
Schlagworte
Adoptivwerberin, Kinderhilfeträger, Mindestfrist
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
20008375
Dokumentnummer
NOR40149643
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