§ 8 AVOG 2010 – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Sonstige Sonderzuständigkeiten

Einheitsbewertung

§ 8.

Die Aufgaben im Bereich der Einheitsbewertung des Grundbesitzes und im Bereich der Bodenschätzung werden von den allgemeinen Finanzämtern mit Sitz in Wien auf das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel übertragen. Davon ausgenommen ist die Zuständigkeit für die Bodenwertabgabe, für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und für die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/2010

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20006798

Dokumentnummer

NOR40123623

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