§ 8 AVOG 2010 – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Sonstige Sonderzuständigkeiten

Einheitsbewertung

§ 8.

Die Aufgaben im Bereich der Einheitsbewertung des Grundbesitzes und im Bereich der Bodenschätzung werden von den allgemeinen Finanzämtern mit Sitz in Wien auf das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern übertragen. Davon ausgenommen ist die Zuständigkeit für die Bodenwertabgabe, für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und für die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge.

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