Ersichtlichmachung
§ 8.
Die Personalkreditvermittler haben in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen die für Kreditvermittlungen zulässigen Höchstsätze der Provisionen oder sonstigen Vergütungen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu machen; diese Ersichtlichmachung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Vermittlung von Personalkrediten in Schaufenstern, Schaukästen oder durch Werbemittel (wie Flugblätter, Falter und dergleichen) angeboten wird. Bei der Ersichtlichmachung ist auch auf die Höhe der Umsatzsteuer hinzuweisen.
Schlagworte
Preisauszeichnung
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
10006581
Dokumentnummer
NOR12078871
alte Dokumentnummer
N5199224363J
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