§ 8 Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Ersichtlichmachung

§ 8.

Die Personalkreditvermittler haben in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen die für Kreditvermittlungen zulässigen Höchstsätze der Provisionen oder sonstigen Vergütungen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu machen; diese Ersichtlichmachung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Vermittlung von Personalkrediten in Schaufenstern, Schaukästen oder durch Werbemittel (wie Flugblätter, Falter und dergleichen) angeboten wird. Bei der Ersichtlichmachung ist auch auf die Höhe der Umsatzsteuer hinzuweisen.

Schlagworte

Preisauszeichnung

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10006581

Dokumentnummer

NOR12078871

alte Dokumentnummer

N5199224363J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)