§ 8 Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

Ersichtlichmachung

§ 8.

Die Personalkreditvermittler haben in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen die für Kreditvermittlungen zulässigen Höchstsätze der Provisionen oder sonstigen Vergütungen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu machen.

Schlagworte

Preisauszeichnung

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10006581

Dokumentnummer

NOR12071751

alte Dokumentnummer

N51977157140

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