Ersichtlichmachung
§ 8.
Die Personalkreditvermittler haben in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen die für Kreditvermittlungen zulässigen Höchstsätze der Provisionen oder sonstigen Vergütungen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu machen.
Schlagworte
Preisauszeichnung
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
10006581
Dokumentnummer
NOR12071751
alte Dokumentnummer
N51977157140
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