Anrechnungsbestimmungen
§ 8
§ 8. Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten
- 1. des Präsenzdienstes gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 8
WG,
- 2. des Wehrdienstes als Zeitsoldat gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 WG bis zu zwölf Monaten,
- 3. des Ausbildungsdienstes und
- 4. des Zivildienstes,
während derer das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.
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