§ 8
§ 8. Mitarbeiter im Lehrbetrieb stehen als Studienassistenten (§ 23) in einem der Akademie zugeordneten vertragsmäßigen Dienstverhältnis zum Bund und haben bei Lehrveranstaltungen sowie bei der Betreuung der Studierenden mitzuwirken. Werden Studierende als Studienassistenten verwendet, so sind sie als Mitglieder von Studienkommissionen der Personengruppe der Studierenden zuzuzählen.
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