§ 8 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 8

§ 8. Als Mitarbeiter im Lehrbetrieb können Studienassistenten (§ 23) verwendet werden; sie stehen in einem der Akademie zugeordneten und auf jeweils ein Semester befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Bund. Werden Studierende als Studienassistenten verwendet, so sind sie als Mitglieder von Studienkommissionen der Personengruppe der Studierenden zuzuzählen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)