Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
§ 8
§ 8. Als Mitarbeiter im Lehrbetrieb können Studienassistenten (§ 23) verwendet werden; sie stehen in einem der Akademie zugeordneten und auf jeweils ein Semester befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Bund. Werden Studierende als Studienassistenten verwendet, so sind sie als Mitglieder von Studienkommissionen der Personengruppe der Studierenden zuzuzählen.
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