Sicherheitsblättchen
§ 8.
Die zur Sicherung der Freistempelmaschinen dienenden Sicherheitsblättchen werden auf Veranlassung des Bundesministeriums für Justiz von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt und den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten auf Bestellung zugeteilt. Die Sicherheitsblättchen sind von den Einbringungsstellen so zu verwahren, daß sie Unberufenen unzugänglich sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Gesetzesnummer
10002117
Dokumentnummer
NOR12027799
alte Dokumentnummer
N2196818642R
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