§ 8 Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.1968

Sicherheitsblättchen

§ 8.

Die zur Sicherung der Freistempelmaschinen dienenden Sicherheitsblättchen werden auf Veranlassung des Bundesministeriums für Justiz von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt und den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten auf Bestellung zugeteilt. Die Sicherheitsblättchen sind von den Einbringungsstellen so zu verwahren, daß sie Unberufenen unzugänglich sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002117

Dokumentnummer

NOR12027799

alte Dokumentnummer

N2196818642R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)