§ 8 Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Sicherheitsblättchen

§ 8.

Die zur Sicherung der Freistempelmaschinen dienenden Sicherheitsblättchen werden auf Veranlassung des Bundesministeriums für Justiz von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt und den Verwahrungsabteilungen bei den Oberlandesgerichten auf Bestellung zugeteilt. Die Sicherheitsblättchen sind von den Verwahrungsabteilungen so zu verwahren, daß sie Unberufenen unzugänglich sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002117

Dokumentnummer

NOR40017405

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