§ 89f GOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 89f.

(1) Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt nach Maßgabe ihrer maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Abwicklung von gesetzlichen Aufgaben des Justizressorts als Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.

(2) Die Übermittlung von Daten im Sinn des Abs. 1 durch den Dienstleister an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Auftraggebers (§ 4 Z 4 DSG 2000) zulässig; die Bestimmungen, die für das auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellte Grundbuch gelten, bleiben jedoch unberührt.

1. Art. VII Z 2 der Novelle BGBl. I Nr. 92/2006 lautet: „Im Art. VII wird Z 2 dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge „Führung von Gerichtverfahren“ durch die Wortfolge „Abwicklung von gesetzlichen Aufgaben des Justizressorts“ ersetzt werden.“, richtig wäre: „In § 89f Abs. 1 wird die Wortfolge „Führung von Gerichtverfahren“ durch die Wortfolge „Abwicklung von gesetzlichen Aufgaben des Justizressorts“ ersetzt .“.

2. ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006

Schlagworte

Bundesrechenamt

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR40080316

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