§ 89f GOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 89f

(1) § 89f.Der Bundesrechenzentrum GmbH obliegt nach Maßgabe seiner maschinellen und personellen Ausstattung die Mitwirkung an der automationsunterstützten Führung von Gerichtsverfahren als Dienstleister (§ 3 Z 4 DSG), soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.

(2) Die Übermittlung von Daten im Sinn des Abs. 1 durch den Dienstleister an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Auftraggebers (§ 3 Z 3 DSG) zulässig; die Bestimmungen, die für das auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellte Grundbuch gelten, bleiben jedoch unberührt.

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