§ 89c AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2012

Betriebsvorschriften

§ 89c.

(1) Die Reaktorbetriebsleitung hat im Einvernehmen mit dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Beauftragten für nukleare Sicherheit, zusätzlich zu den Arbeitsanweisungen gemäß § 16 Abs. 3, interne Vorschriften für den Betrieb des Forschungsreaktors gemäß Abs. 2 und 3 zu erstellen. Es ist sicherzustellen, dass alle betroffenen Personen von diesen Vorschriften Kenntnis erhalten.

(2) Folgende Punkte müssen in den allgemeinen Betriebsvorschriften enthalten sein:

  1. 1. Betriebsorganisation,
  2. 2. Betriebsordnungen, in denen Regelungen für den Betrieb der Anlage festgelegt sind, insbesondere Betrieb der Reaktorwarte, Strahlenschutz, Instandhaltung, Brandschutz und Zutrittsregelungen,
  3. 3. organisatorische und sicherheitstechnische Voraussetzungen für den Betrieb der Anlage,
  4. 4. die Vorgangsweise für die routinemäßige Nutzung des Forschungsreaktors und der dazugehörigen Einrichtungen, beispielsweise für wissenschaftliche Experimente,
  5. 5. Bedienungsanleitungen für alle sicherheitstechnisch wichtigen Systeme,
  6. 6. sicherheitstechnisch relevante Grenzwerte,
  7. 7. Maßnahmen bei sicherheitsrelevanten Ereignissen,
  8. 8. Kriterien für meldepflichtige Ereignisse,
  9. 9. Ereigniserkennung und Ablaufbeschreibung bei Störfällen und zu veranlassende Maßnahmen.

(3) Für besondere Tätigkeiten, die nicht von den allgemeinen Betriebsvorschriften abgedeckt werden, wie zB Instandhaltungsarbeiten oder Reparaturen, sind anlassbezogen besondere Betriebsvorschriften zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40137315

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