§ 89 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.2022

Nostrifikation

§ 89.

(1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich

  1. 1. der Hauptwohnsitz,
  2. 2. dann der in Aussicht genommene Wohnsitz und
  3. 3. dann der in Aussicht genommene Dienstort

(2) Hinsichtlich des Nostrifikationsverfahrens ist § 32 Abs. 2 bis 7 anzuwenden.

(3) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:

  1. 1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
  2. 2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika im Rahmen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. eines Lehrgangs für Pflegeassistenz.

(4) Hinsichtlich

  1. 1. der Zulassung von Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung,
  2. 2. des Ausschlusses von der Ausbildung,
  3. 3. der Durchführung der Prüfungen,
  4. 4. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
  5. 5. der Wertung der Prüfungsergebnisse und
  6. 6. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,

(5) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen.

(6) Personen, bei denen im Rahmen der Nostrifikation die grundsätzliche Gleichwertigkeit mit der Ausbildung in der Pflegefachassistenz festgestellt wurde und für die volle Gleichwertigkeit die Nostrifikation gemäß Abs. 3 an die Bedingung der Absolvierung von Ergänzungsprüfungen und/oder Praktika geknüpft wurde, sind berechtigt, sich in der Pflegeassistenz in das Gesundheitsberuferegister eintragen zu lassen und innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheids die Pflegeassistenz auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40244599

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