Nostrifikation
§ 89.
(1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
- 1. der Hauptwohnsitz,
- 2. dann der in Aussicht genommene Wohnsitz und
- 3. dann der in Aussicht genommene Dienstort
gelegen ist, zu beantragen.
(2) Hinsichtlich des Nostrifikationsverfahrens ist § 32 Abs. 2 bis 7 anzuwenden.
(3) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
- 1. erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
- 2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika im Rahmen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. eines Lehrgangs für Pflegeassistenz.
- 1. der Zulassung von Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung,
- 2. des Ausschlusses von der Ausbildung,
- 3. der Durchführung der Prüfungen,
- 4. der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
- 5. der Wertung der Prüfungsergebnisse und
- 6. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
gelten die Regelungen über die Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz.
(5) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz entsteht erst mit Eintragung.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40185583
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