§ 89 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

Siehe auch § 60 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Postsendungen und telegraphische Depeschen.

§. 89.

Bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffenden Handlungen offen stehen, werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Schriftliche Eingaben an das Gericht können auch im telegraphischen Wege erfolgen; insbesondere kann die Erhebung der Berufung, Revision oder des Recurses telegraphisch geschehen. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Depeschen sind im Verordnungswege zu erlassen.

Siehe auch § 60 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.

Schlagworte

Telegramm, Rekurs, Abgabe

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000165

alte Dokumentnummer

N1189613521P

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