siehe auch § 60 Geo., BGBl. Nr. 264/1951
Postsendungen, Ablichtungen und telegrafische Eingaben
§. 89.
(1) Bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen, die in bürgerlichen Rechtssachen einer Partei zur Abgabe von Erklärungen, Anbringung von Anträgen, Überreichung von Schriftsätzen oder zur Vornahme anderer, ein gerichtliches Verfahren betreffenden Handlungen offen stehen, werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
(2) Anstelle weiterer Ausfertigungen einer Eingabe können Ablichtungen der ersten Ausfertigung angeschlossen werden.
(3) Schriftliche Eingaben an das Gericht können auch im telegraphischen Wege erfolgen; insbesondere kann die Erhebung der Berufung, Revision oder des Recurses telegraphisch geschehen. Die näheren Vorschriften über die geschäftliche Behandlung solcher Depeschen sind im Verordnungswege zu erlassen.
(4) Die Richterin oder der Richter kann die Überprüfung auf das Vorliegen des Schriftsatzerfordernisses des § 75 Z 3 ZPO von Eingaben, die nicht elektronisch eingebracht worden sind, durch allgemeine Weisung an die Geschäftsstelle in deren selbständigen Wirkungskreis übertragen. Das Ergebnis der Überprüfung durch die Geschäftsstelle bindet die Richterin oder den Richter nicht. Liegt das Schriftsatzerfordernis des § 75 Abs. 3 ZPO nicht vor oder hat die Geschäftsstelle Zweifel, so ist die Eingabe der Richterin oder dem Richter vorzulegen.
siehe auch § 60 Geo., BGBl. Nr. 264/1951
Schlagworte
Telegramm, Rekurs, Abgabe
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR40192192
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