§ 89 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft

Gutachten

§ 89.

(1) Die Befundaufnahme durch die Bundes-Vergabekontrollkommission hat unter Bedachtnahme auf die §§ 45 bis 53 AVG zu erfolgen. Das Gutachten hat den Befund zu enthalten und ist in bezug auf diesen zu begründen.

(2) Die Bundes-Vergabekontrollkommission hat ihr Gutachten längstens binnen drei Monaten nach ihrer Befassung zu erstatten.

(3) Die Gutachten sind der betroffenen vergeben den Stelle, den in Betracht kommenden Bietern sowie den jeweiligen Interessenvertretungen bekanntzugeben.

(4) Spätestens zwei Monate nach Befassung der Bundes-Vergabekontrollkommission sind die in Abs. 3 Genannten zu verständigen, falls ein Gutachten nicht erstellt wird. Die Nichterstellung eines Gutachtens ist zu begründen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154352

alte Dokumentnummer

N9199329160J

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