§ 88 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

Exekution auf Werte der Kaution

§ 88.

(1) Auf Werte der Kaution darf nur zugunsten von Ansprüchen Exekution geführt werden, deren Befriedigung durch die Kaution sichergestellt werden soll.

(2) Auf Werte der Kaution darf nur Exekution geführt werden, soweit das übrige Vermögen des Versicherungsunternehmens zur Befriedigung von Ansprüchen nicht ausreicht.

(3) Mietenrechtliche Bestimmungen werden durch die Abs. 1 und 2 nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072241

alte Dokumentnummer

N5197821004L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)