EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003
Versicherungsforderungen
§ 88.
Versicherungsforderungen im Sinne dieses Hauptstücks sind alle Forderungen, die Versicherungsnehmern, Versicherten, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die ein direktes Klagerecht gegen den Versicherer haben, auf Grund eines Versicherungsvertrages (einschließlich eines Tontinengeschäftes oder Kapitalisierungsgeschäftes) gegen das Versicherungsunternehmen zustehen. Dazu gehören auch Forderungen auf Rückzahlung der Prämie, wenn ein Vertrag vor Konkurseröffnung nicht zustande gekommen ist.
EG: Art. VI § 2, BGBl. I Nr. 36/2003
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40041745
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