§ 88 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1984

Entscheidungspflicht

§ 88

§ 88. § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Berufung gegen eine Suspendierung diese Frist einen Monat beträgt.

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