§ 88 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1991

Entscheidungspflicht

§ 88

§ 73 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Berufung gegen eine Suspendierung diese Frist einen Monat beträgt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)