Entscheidungspflicht
§ 88
§ 73 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Berufung gegen eine Suspendierung oder gegen eine Aufhebung einer Suspendierung oder gegen eine Entscheidung gemäß § 80 Abs. 3, keine Suspendierung zu verfügen, diese Frist einen Monat beträgt.
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