Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes
§ 87a.
(1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt auf deren Verlangen folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderliche Daten zu übermitteln:
- 1. Vorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Finanzamtsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum der versicherten Person;
- 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
- 3. sonstige Einkünfte (im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988);
- 4. gewinnmindernd anerkannte Investitions- und sonstige steuerliche Freibeträge für Gewinne.
(2) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.
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