§ 87a NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

§ 87a.

(1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versicherungsanstalt auf deren Verlangen nach Maßgabe des Abs. 2 folgende, zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderliche Daten zu übermitteln:

  1. 1. Vorname, Familienname, Anschrift, Finanzamtsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und Geburtsdatum der versicherten Person;
  2. 2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit;
  3. 3. sonstige Einkünfte (im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988);
  4. 4. gewinnmindernd anerkannte Investitions- und sonstige steuerliche Freibeträge für Gewinne.

(2) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen.

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