§ 87 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

ABSCHNITT II.

Anmeldungsverfahren.

§ 87.

(1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim örtlich zuständigen Landesinvalidenamt (§ 79) geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde oder bei einem Sozialversicherungsträger entsprochen; diese haben die Anmeldung unverzüglich an das örtlich zuständige Landesinvalidenamt weiterzuleiten.

(2) Ein Anspruch auf Heilfürsorge und Beteilung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Behelfen kann von Beschädigten, die in einer Krankenanstalt untergebracht sind, auch bei dieser Krankenanstalt angemeldet werden.

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12106018

alte Dokumentnummer

N6199119178J

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