§ 87 AAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen

§ 87

(1) § 87.Arbeitnehmern, die bei längerdauernden Arbeiten im Freien sowie in Räumen beschäftigt werden, die mit Rücksicht auf die Betriebsweise nicht beheizt werden können, sind, unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer, bei Nässe oder Kälte Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen zur Verfügung zu stellen; den Arbeitnehmern ist in entsprechenden Zeitabständen Gelegenheit zum Aufenthalt in diesen Räumen zu geben. Räume für das Einnehmen der Mahlzeiten sind, unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer, insbesondere auch bei Arbeiten mit giftigen, ätzenden, ekelerregenden oder infektiösen Arbeitsstoffen sowie bei Lärmeinwirkungen, die die Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden, oder bei Arbeiten unter starken Erschütterungen zur Verfügung zu stellen. Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen so gelegen sein, daß Arbeitnehmer durch Erschütterungen und Lärmeinwirkungen von mehr als 50 dB nicht beeinträchtigt werden; dieser Dezibelwert ist ein A-bewerteter Schalldruckpegelwert, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.

(2) Räume nach Abs. 1 müssen so bemessen sein, daß auf jede darin befindliche Person ein Luftraum von mindestens 3,50 m3 und eine Bodenfläche von mindestens 1 m2 entfällt. Die lichte Höhe dieser Räume muß mindestens 2,50 m betragen.

(3) Räume nach Abs. 1 müssen ausreichend lüft-, heiz- und beleuchtbar eingerichtet und im Bedarfsfall beheizt sein. Durch Heizeinrichtungen muß eine Temperatur von mindestens 21 Grad C erreicht werden. Für Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit in Räumen ohne natürliche Belichtung verrichten, müssen Räume nach Abs. 1 ausreichend natürlich belichtet sein.

(4) Vor dem Betreten von Räumen nach Abs. 1 ist Schutzkleidung, die durch giftige, ätzende, ekelerregende oder infektiöse Arbeitsstoffe verunreinigt ist, an hiefür bestimmten Stellen abzulegen.

(5) Nasse Arbeits- und Schutzkleidung darf in Räumen nach Abs. 1 nicht getrocknet werden.

(6) In Räumen, die den Arbeitnehmern für den Aufenthalt während der Arbeitspausen zur Verfügung stehen, ist durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind. Solche Maßnahmen sind insbesondere eine verstärkte Be- und Entlüftung dieser Räume oder getrennte Räume für Raucher und Nichtraucher.

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