Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen
§ 87
(1) § 87.Räume zum Aufenthalt während der Arbeitspausen müssen so gelegen sein, daß Arbeitnehmer durch Erschütterungen und Lärmeinwirkungen von mehr als 50 dB nicht beeinträchtigt werden; dieser Dezibelwert ist ein A-bewerteter Schalldruckpegelwert, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
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