Abzug des Beteiligungsbuchwertes
§ 86l.
Stehen einem Versicherungsunternehmen die zur Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung notwendigen Informationen, die ein in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittel einzubeziehendes Unternehmen betreffen, nicht zur Verfügung, so stellt der Beteiligungsbuchwert des betreffenden Unternehmens im Beteiligungsunternehmen einen Abzugsposten bei der Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung des Versicherungsunternehmens dar. Dies gilt auch für die in § 86b Abs. 2 Z 3 genannten Unternehmen. Sobald die Informationen zur Verfügung stehen, ist der FMA eine Berechnung gemäß § 86e vorzulegen.
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40053521
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