§ 86k VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003

Sondervorschriften für die Einbeziehung ausländischer Unternehmen

§ 86k.

(1) Ist in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einzubeziehen, so dürfen für dieses Unternehmen die nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses Vertragsstaates ermittelten Eigenmittel und das nach diesen Vorschriften ermittelte Eigenmittelerfordernis herangezogen werden. Für das Lebensversicherungsgeschäft von Rückversicherungsunternehmen darf im Fall von Schwierigkeiten bei der Anwendung des ersten Satzes das Erfordernis auf Basis der für die Schadenversicherung geltenden Vorschriften ermittelt werden.

(2) Ist in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten einzubeziehen, so dürfen, falls in diesem Staat Versicherungsunternehmen einer Zulassungspflicht und einem Eigenmittelerfordernis unterliegen und die Vorschriften dieses Staates zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung jenen der Richtlinien 73/239/EWG in der Fassung 2002/13/EG und 2002/83/EG gleichwertig sind, für dieses Unternehmen die Eigenmittel, die nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses Staates ermittelt wurden, und das Eigenmittelerfordernis, das nach diesen Vorschriften ermittelt wurde, herangezogen werden. Auf Rückversicherungsunternehmen ist Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.

(3) Die FMA kann durch Verordnung festlegen, ob die in einem anderen Staat geltenden Vorschriften zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung jenen der Richtlinien 73/239/EWG in der Fassung 2002/13/EG und 2002/83/EG gleichwertig sind und welche Voraussetzungen die außerhalb der Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen erfüllen müssen, damit die Regelungen als gleichwertig angesehen werden.

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 33/2003

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067337

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