Sondervorschriften für die Einbeziehung ausländischer Unternehmen
§ 86k.
(1) Ist in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einzubeziehen, so dürfen für dieses Unternehmen die nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses Vertragsstaates ermittelten Eigenmittel und das nach diesen Vorschriften ermittelte Eigenmittelerfordernis herangezogen werden. Für das Lebensversicherungsgeschäft von Rückversicherungsunternehmen darf im Fall von Schwierigkeiten bei Anwendung des ersten Satzes das Erfordernis auf Basis der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S 3) ermittelt werden.
(2) Ist in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten einzubeziehen, so dürfen, falls in diesem Staat Versicherungsunternehmen einer Zulassungspflicht und einem Eigenmittelerfordernis unterliegen und die Vorschriften dieses Staates zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung jenen der Richtlinien 73/239/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 16. August 1973, S 3) und 79/267/EWG (ABl. Nr. L 63 vom 13. März 1979, S 1) gleichwertig sind, für dieses Unternehmen die Eigenmittel, die nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften dieses Staates ermittelt wurden, und das Eigenmittelerfordernis, das nach diesen Vorschriften ermittelt wurde, herangezogen werden. Auf Rückversicherungsunternehmen ist Abs. 1 letzter Satz anzuwenden.
(3) Die FMA kann durch Verordnung festlegen, ob die in einem anderen Staat geltenden Vorschriften zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung jenen der Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG gleichwertig sind und welche Voraussetzungen die außerhalb der Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen erfüllen müssen, damit die Regelungen als gleichwertig angesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40021028
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