Bereinigtes Eigenmittelerfordernis
§ 86j.
(1) Das bereinigte Eigenmittelerfordernis ist die Summe der gemäß Anlage D ermittelten Eigenmittelerfordernisse der einzelnen Unternehmen.
(2) Sind in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung Unternehmen einzubeziehen, die selbst nicht den Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b unterliegen, so ist für diese Unternehmen ein Erfordernis gemäß den Vorschriften der Anlage D zu ermitteln. Für einzubeziehende Versicherungs-Holdinggesellschaften oder gemischte Finanz-Holdinggesellschaften ist kein Eigenmittelerfordernis anzusetzen. § 86k ist anzuwenden.
(3) Bei Anwendung der unter § 86h Abs. 1 Z 1 genannten Methode kann das Erfordernis auf Basis des konsolidierten Abschlusses nach den Bestimmungen der Anlage D ermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40155851
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