§ 86j VAG

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.2000

Bezugszeitraum: ab 1.1.2001 § 119f Abs. 3

Bereinigtes Eigenmittelerfordernis

§ 86j.

(1) Das bereinigte Eigenmittelerfordernis ist die Summe der gemäß Anlage D ermittelten Eigenmittelerfordernisse der einzelnen Unternehmen.

(2) Sind in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung Unternehmen einzubeziehen, die selbst nicht den Bestimmungen über die Eigenmittelausstattung gemäß § 73b unterliegen, so ist für diese Unternehmen ein Erfordernis gemäß den Vorschriften der Anlage D zu ermitteln. Für einzubeziehende Versicherungs-Holdinggesellschaften ist kein Eigenmittelerfordernis anzusetzen. § 86k ist anzuwenden.

(3) Bei Anwendung der unter § 86h Abs. 1 Z 1 genannten Methode kann das Erfordernis auf Basis des konsolidierten Abschlusses nach den Bestimmungen der Anlage D ermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012930

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