§ 86g VAG

Alte FassungIn Kraft seit 25.11.2000

Bezugszeitraum: ab 1.1.2001 § 119f Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 117/2000

Befreiende Ermittlung

§ 86g.

(1) Versicherungsunternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung eines inländischen Unternehmens einbezogen sind, sind vorbehaltlich des Abs. 3 von der gesonderten Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung befreit.

(2) Versicherungsunternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einbezogen sind, sind vorbehaltlich des Abs. 3 von der gesonderten Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung befreit, wenn mit dem betreffenden Vertragsstaat eine Vereinbarung gemäß § 86m besteht.

(3) Eine Befreiung ist nur bei angemessener Aufteilung der Eigenmittel zwischen den einzelnen Unternehmen möglich. Die angemessene Aufteilung ist der Versicherungsaufsichtsbehörde nachzuweisen. Die Befreiung gilt nur, solange die angemessene Aufteilung der Eigenmittel gewährleistet ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40012927

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