Befreiende Ermittlung
§ 86g.
(1) Versicherungsunternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung eines inländischen Unternehmens einbezogen sind, sind vorbehaltlich des Abs. 3 von der gesonderten Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung befreit.
(2) Versicherungsunternehmen, die in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat einbezogen sind, sind vorbehaltlich des Abs. 3 von der gesonderten Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung befreit, wenn mit dem betreffenden Vertragsstaat eine Vereinbarung gemäß § 86m besteht.
(3) Eine Befreiung ist nur bei angemessener Aufteilung der Eigenmittel zwischen den einzelnen Unternehmen möglich. Die angemessene Aufteilung ist der FMA nachzuweisen. Die Befreiung gilt nur, solange die angemessene Aufteilung der Eigenmittel gewährleistet ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40021024
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