Einbringungsstelle für Daten zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher
oder internationaler Berichtspflichten
§ 86.
(1) Daten zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten sind nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 vom Abfallsammler oder -behandler einer Behandlungsanlage an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln oder dem Landeshauptmann zu erstatten.
(2) Meldungen gemäß einer Verordnung nach § 36 Z 4 und Meldungen gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 betreffend Verpackungen, Altfahrzeuge, Batterien und Akkumulatoren oder elektrische und elektronische Geräte sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erstatten.
Schlagworte
Abfallbehandler
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40097117
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